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Steuererklärung:
alle Fristen im Überblick.
Wer abgeben muss, wann es spätestens sein muss und was passiert, wenn ein Termin reißt. Sortiert nach dem, was im Alltag tatsächlich vorkommt.
Müssen Sie überhaupt abgeben?
Nicht jeder ist zur Abgabe verpflichtet. Eine Pflicht besteht unter anderem bei betrieblichen Einkünften, bei Nebeneinkünften über dem Freibetrag, bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig, bei den Steuerklassen III und V oder IV mit Faktor, bei Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Elterngeld oberhalb der Grenze und immer dann, wenn ein Freibetrag eingetragen wurde.
Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig abgeben. Dafür bleiben vier Jahre Zeit, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Steuerjahres. Freiwillige Abgaben lohnen sich häufig, weil Werbungskosten, Handwerkerleistungen oder Sonderausgaben zu einer Erstattung führen.
Die beiden zentralen Termine
- Ohne steuerliche Vertretung: Abgabe bis zum 31. Juli des Folgejahres. Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
- Mit steuerlicher Vertretung: Die Frist verlängert sich bis Ende Februar des übernächsten Jahres. In den vergangenen Jahren war sie durch gesetzliche Sonderregelungen zeitweise noch länger.
Der Unterschied ist erheblich: Aus wenigen Monaten werden anderthalb Jahre. Das ist kein Selbstzweck, sondern der Grund, warum Kanzleien die Erklärungen ihrer Mandanten über das Jahr verteilt bearbeiten können, statt alle gleichzeitig.
Melden Sie sich, sobald absehbar ist, dass ein Termin nicht zu halten ist. Nicht, wenn der Bescheid schon da ist.
Vorabanforderung: die Ausnahme von der Ausnahme
Das Finanzamt kann Erklärungen vorzeitig anfordern, auch wenn Sie steuerlich vertreten sind. Typische Anlässe sind hohe Nachzahlungen in den Vorjahren, verspätete Abgaben in der Vergangenheit, die Aufnahme oder Aufgabe einer Tätigkeit oder eine zufällige Auswahl. In diesem Fall gilt die im Schreiben genannte Frist, in der Regel vier Monate.
Eine Vorabanforderung ist kein Vorwurf, aber sie ist verbindlich. Leiten Sie solche Schreiben deshalb sofort weiter, statt sie abzulegen.
Umsatzsteuer und Lohnsteuer
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben und zu zahlen. Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich das um einen Monat; bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung zu leisten, die später angerechnet wird. Für die meisten Betriebe lohnt sich der Antrag, weil er den Ablauf spürbar entspannt.
Die Lohnsteuer-Anmeldung folgt demselben Rhythmus: zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums. Bei der Lohnabrechnung kommen die Meldungen zur Sozialversicherung hinzu, deren Beiträge bereits am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig sind. Diese Termine sind nicht verschiebbar.
Was bei Verspätung passiert
Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Er beträgt für jeden angefangenen Monat einen Bruchteil der festgesetzten Steuer, mindestens aber einen festen Betrag je Monat. Unter bestimmten Voraussetzungen wird er zwingend festgesetzt, in anderen Fällen liegt er im Ermessen des Finanzamts.
Davon zu unterscheiden ist der Säumniszuschlag: Er entsteht bei verspäteter Zahlung, unabhängig davon, ob die Erklärung pünktlich war. Beides lässt sich in vielen Fällen abmildern, wenn frühzeitig reagiert wird, etwa durch einen Antrag auf Fristverlängerung oder auf Stundung. Nach Ablauf wird es deutlich schwieriger.
Für alle laufenden Mandate überwachen wir diese Termine. Was das konkret bedeutet, steht unter Steuererklärung und unter Häufige Fragen.
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