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Freiberufler
Freiberufler –
steuerlich eigene Regeln.
Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Beratende und Kreative: keine Gewerbesteuer, keine Bilanzpflicht, dafür eigene Fallstricke. Genau die kennen wir.
Warum die Einordnung so wichtig ist
Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer, es besteht keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht unabhängig von der Höhe des Gewinns, und die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel über eine Einnahmenüberschussrechnung. Drei Vorteile, die an einer einzigen Frage hängen: Ist die Tätigkeit freiberuflich?
Bei Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten und Ingenieuren ist die Antwort eindeutig. Bei beratenden, unterrichtenden und gestalterischen Tätigkeiten hängt sie an der konkreten Ausgestaltung, etwa an der Frage, ob die Leistung höchstpersönlich erbracht wird oder ob im Wesentlichen Angestellte arbeiten. Diese Grenze zieht die Rechtsprechung eng, und ihre Überschreitung führt rückwirkend zur Gewerbesteuer.
Was wir für Freiberufler übernehmen
- Einnahmenüberschussrechnung nach Paragraf 4 Absatz 3, elektronisch übermittelt
- Einkommensteuererklärung mit allen weiteren Einkunftsarten
- Umsatzsteuer-Voranmeldung, Trennung steuerfreier und steuerpflichtiger Umsätze
- Laufende Buchhaltung, digital oder aus Papierbelegen
- Lohnabrechnung für Praxis- und Kanzleipersonal
- Prüfung der freiberuflichen Einordnung, Vermeidung gewerblicher Abfärbung
- Begleitung von Praxisübernahme, Sozietätsgründung und Ausstieg
- Beratung zu Versorgungswerk, Altersvorsorge und Vermögensaufbau
Zufluss und Abfluss: das eigentliche Gestaltungsinstrument
Die Einnahmenüberschussrechnung folgt dem Zufluss- und Abflussprinzip. Eingenommen ist, was auf dem Konto ist, nicht was in Rechnung gestellt wurde. Ausgegeben ist, was bezahlt wurde. Daraus ergibt sich ein Gestaltungsspielraum, den es bei der Bilanzierung so nicht gibt: Der Zeitpunkt der Zahlung verschiebt Gewinn zwischen zwei Jahren.
Praktisch heißt das: Wer im Dezember eine hohe Nachzahlung erwartet, kann anstehende Anschaffungen vorziehen. Wer ein schwaches Jahr hatte, verschiebt sie. Bei größeren Beträgen und schwankenden Einkünften macht das über zwei Jahre gerechnet einen spürbaren Unterschied, gerade wegen der Progression. Voraussetzung ist, dass man die Zahlen im November kennt, und dafür braucht es eine laufend geführte Buchhaltung.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen kurz um den Jahreswechsel werden dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Und größere Anschaffungen wirken nicht sofort in voller Höhe, sondern über die Abschreibung, was den Effekt streckt.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung entscheidet der Zahlungszeitpunkt über das Jahr. Wer das im November weiß, hat noch Spielraum.
Heilberufe
Bei Ärzten und Zahnärzten kommt die Umsatzsteuer als eigenes Thema hinzu. Heilbehandlungen sind befreit, andere Leistungen nicht: individuelle Gesundheitsleistungen ohne therapeutisches Ziel, Gutachten für Versicherungen und Gerichte, Vorträge, der Verkauf von Produkten. Sobald solche Umsätze die Kleinunternehmergrenze überschreiten, entsteht Umsatzsteuerpflicht, allerdings nur für diesen Teil, verbunden mit anteiligem Vorsteuerabzug.
Der zweite wiederkehrende Punkt ist die Praxisübernahme. Neben der Kaufpreisaufteilung, die über die Abschreibung Jahre wirkt, geht es um die Finanzierung und darum, ob Zinsen vollständig abziehbar sind. Wer eine Praxis abgibt, hat es mit dem Freibetrag und dem ermäßigten Steuersatz zu tun, beides einmal im Leben und an Voraussetzungen geknüpft. Diese Termine sollte man nicht dem Zufall überlassen.
Sozietäten und Gemeinschaftspraxen
Bei Zusammenschlüssen kommt die Abfärberegelung ins Spiel. Erzielt eine freiberufliche Personengesellschaft neben ihren originären Einkünften gewerbliche Einnahmen, werden oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze sämtliche Einkünfte gewerblich, also gewerbesteuerpflichtig. Typische Auslöser sind der Verkauf von Produkten, die Vermietung von Geräten oder die Beschäftigung berufsfremder Fachkräfte, die eigenverantwortlich arbeiten.
Die Lösung ist meist einfach, aber sie muss vorher da sein: eine getrennte Gesellschaft für den gewerblichen Teil, mit eigener Buchführung und klarer Abgrenzung. Nachträglich lässt sich die Abfärbung für vergangene Jahre nicht mehr beseitigen.
Wenn es größer wird
Wächst die Praxis oder das Büro, ändern sich die Fragen. Personal bedeutet Lohnabrechnung und Meldewesen. Eine Immobilie im Betriebsvermögen bringt eigene Themen mit, dazu mehr unter Immobilien. Und wer über eine Berufsausübungsgemeinschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft nachdenkt, sollte die steuerlichen Folgen vor dem Vertrag kennen, nicht danach. Für den Einstieg in die Selbständigkeit gibt es eine eigene Seite für Existenzgründer.
Häufige Fragen
Gut zu wissen.
Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Maßgeblich ist der Katalog des Einkommensteuergesetzes und die dazu ergangene Rechtsprechung. Klar sind die Kammerberufe. Schwieriger wird es bei beratenden, unterrichtenden oder gestalterischen Tätigkeiten, wo es auf die konkrete Ausgestaltung ankommt. Die Einordnung entscheidet über Gewerbesteuer und Buchführungspflicht, deshalb klären wir sie zu Beginn und nicht bei der ersten Prüfung.
Was ist die Abfärberegelung?
Sind an einer Personengesellschaft Freiberufler beteiligt und erzielt die Gesellschaft daneben gewerbliche Einnahmen, werden bei Überschreiten einer Geringfügigkeitsgrenze sämtliche Einkünfte gewerblich. Betroffen sind typischerweise Praxen, die Produkte verkaufen, oder Sozietäten mit angestellten Berufsfremden. Eine getrennte Schwestergesellschaft löst das in den meisten Fällen.
Muss ich als Arzt Umsatzsteuer abführen?
Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Für Leistungen ohne therapeutisches Ziel gilt das nicht, etwa bei ästhetischen Eingriffen, Gutachten für Versicherungen oder dem Verkauf von Produkten. Wer solche Umsätze hat, muss sie trennen und die Kleinunternehmergrenze im Blick behalten. Wir richten die Buchhaltung so ein, dass die Trennung automatisch passiert.
Wie läuft eine Praxisübernahme steuerlich ab?
Der Kaufpreis wird auf Praxiswert, Einrichtung und gegebenenfalls Grundstück aufgeteilt. Der Praxiswert wird über drei bis fünf Jahre abgeschrieben, die Einrichtung über ihre jeweilige Nutzungsdauer. Diese Aufteilung gehört in den Vertrag und sollte vorher gerechnet werden, weil sie über Jahre die Steuerlast bestimmt. Für den Abgebenden geht es umgekehrt um Freibetrag und ermäßigten Steuersatz.
Erstgespräch
Freiberuflich heißt nicht einfacher.
Es heißt nur anders. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, worauf es in Ihrer Konstellation ankommt.